Norm
EO §79Rechtssatz
Der Grundsatz, daß ein Zahlungs- oder Drittverbot an einen ausländischen Drittschudner im Ausland mangels gegenteiliger Bestimmungen nicht erlassen werden kann, gilt uneingeschränkt bei Drittverboten, bei denen im Ausland befindlichen Drittschuldnern eine Verfügung im Ausland verboten werden soll, da die Wirksamkeit eines Zahlungs-(Dritt-)Verbotes auf das Gebiet jenes Staates beschränkt ist, der es erlassen hat. (Tabasco im Fordhof).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002242Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_001