Norm
StGB §86Rechtssatz
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die - für sich betrachtet - einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.
Veröff: JZ 1983,73 mit Anmerkung Stree
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103820Dokumentnummer
JJR_19820630_AUSL000_002STR00226_8200000_001