RS OGH 1982/6/30 2StR226/82

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

StGB §86

Rechtssatz

Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die - für sich betrachtet - einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.

Veröff: JZ 1983,73 mit Anmerkung Stree

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103820

Dokumentnummer

JJR_19820630_AUSL000_002STR00226_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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