RS OGH 1982/6/30 1Ob637/82, 3Ob669/82, 2Ob546/82, 2Ob620/84, 4Ob521/84, 2Ob579/85, 3Ob1566/90, 6Ob30

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

KSchG §3

Rechtssatz

Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, daß man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. Der ins Haus des Verbrauchers gekommene Vertreter muß jene Zwecke verwirklichen, derentwegen der Geschäftskontakt gesucht wurde. Durch das Einsenden eines in einer Zeitungsannonce enthaltenen "Partnertestes", nach dessen Test nur eine weitere kostenlose Information angefordert wird, bahnt der Verbraucher noch keinen Vertrag auf entgeltliche Zurverfügungstellung von Adressen zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 637/82
    Veröff: SZ 55/96
  • 3 Ob 669/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
    nur: Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. (T1)
    Beisatz: Das Verhalten des Verbrauchers muss einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitwilligkeit zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T2)
    Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(30)
  • 2 Ob 546/82
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 2 Ob 546/82
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In einer telefonischen Anforderung von Prospektmaterial liegt keinesfalls eine Einladung des Unternehmers zum Hausbesuch zwecks Vertragsverhandlungen und Abschluss eines bestimmten Geschäftes. (T3)
    Veröff: EvBl 1984/98 S 394
  • 2 Ob 620/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 620/84
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Mit der Wahl der einer Kurzbeschreibung einer heiratswilligen Person beigefügten Telefonnummer wird höchstens die Herstellung eines persönlichen Kontaktes mit dieser Person angestrebt, nicht aber ein Vertrag auf Vermittlung weiterer gesellschaftlicher Kontakte angebahnt. (T4)
    Veröff: JBl 1985,354
  • 4 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 521/84
    nur T1; Veröff: SZ 57/152
  • 2 Ob 579/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 579/85
    Auch
  • 3 Ob 1566/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1566/90
    nur T1
  • 6 Ob 305/97i
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 305/97i
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 75/00v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 75/00v
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Anbahnungshandlung durch den Verbraucher selbst, oder eine ihm nahestehende Person aus dem Familienverband erfolgte. Hier: Lebensgefährte. (T5)
  • 2 Ob 11/02k
    Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 11/02k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 112/04y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 112/04y
    Auch; nur T1; Beisatz: Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 KSchG liegt dann vor, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. Geht daher die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluss von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben. (T6)
    Beisatz: Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung. Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen. (T7)
  • 1 Ob 76/09x
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
    nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T8)
    Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T9)
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    nur T1; Beis wie T6 nur: Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 KSchG liegt dann vor, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. (T10)
    Beis wie T8
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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