Norm
KSchG §3Rechtssatz
Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, daß man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. Der ins Haus des Verbrauchers gekommene Vertreter muß jene Zwecke verwirklichen, derentwegen der Geschäftskontakt gesucht wurde. Durch das Einsenden eines in einer Zeitungsannonce enthaltenen "Partnertestes", nach dessen Test nur eine weitere kostenlose Information angefordert wird, bahnt der Verbraucher noch keinen Vertrag auf entgeltliche Zurverfügungstellung von Adressen zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022