Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach § 353 Abs 2 EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des § 44 Abs 1 EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des § 44 Abs 1 EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012