Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Regel des § 830 ABGB versagt dann, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass das Miteigentumsrecht, zB an einem gemeinsamen Hofraum, als Zubehör einer anderen Sache untergeordnet ist und der rechtlichen Selbständigkeit entbehrt (so schon SZ 11/199).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020