RS OGH 1982/6/30 3Ob559/82, 4Ob2229/96i, 5Ob236/07b, 5Ob200/10p, 5Ob207/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ABGB §294 A1
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. Die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind nicht als Zubehör des Grundes zu behandeln, vielmehr ist mit dem Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82
    SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 (23)
  • 4 Ob 2229/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
    Auch; nur: Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. (T1); Beisatz: Hier: Außenmauer. (T2) Veröff: SZ 69/228
  • 5 Ob 236/07b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 236/07b
    Vgl auch
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen. (T3)
  • 5 Ob 207/17b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 207/17b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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