Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. Die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind nicht als Zubehör des Grundes zu behandeln, vielmehr ist mit dem Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018