RS OGH 1982/6/30 3Ob559/82, 5Ob51/18p

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ABGB §294 A1
ABGB §830 B5
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Eine Ausnahme vom § 830 ABGB muß auf Grund des Wesens des materiell geteilten Eigentums dann angenommen werden, wenn gewisse gemeinschaftliche Teile einer Liegenschaft nur mehr Zubehör zweier materieller Anteile darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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