Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Eine Ausnahme vom § 830 ABGB muß auf Grund des Wesens des materiell geteilten Eigentums dann angenommen werden, wenn gewisse gemeinschaftliche Teile einer Liegenschaft nur mehr Zubehör zweier materieller Anteile darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018