RS OGH 1982/7/1 7Ob653/82, 4Ob545/83, 3Ob72/01m, 5Ob208/07k, 2Ob182/08s, 7Ob85/08p, 1Ob7/12d, 5Ob237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §164a
ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004

Rechtssatz

Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 653/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 653/82
    Veröff: ÖA 1984,43
  • 4 Ob 545/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 545/83
    Vgl aber; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. (T1) Veröff: SZ 56/71 = EvBl 1983/116 S 443
  • 3 Ob 72/01m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 72/01m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB beginnt mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen. (T2)
  • 5 Ob 208/07k
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 208/07k
    nur: Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann. (T3); Beisatz: Nunmehr Antragsfrist von 2 Jahren nach § 164 Abs 2 ABGB in Verbindung mit §§ 81 ff AußStrG 2005. (T4)
  • 2 Ob 182/08s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 182/08s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 85/08p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 85/08p
  • 1 Ob 7/12d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d
    Auch; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. (T5)
  • 5 Ob 237/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 237/12g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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