Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Muß der Käufer die Kaufsache nicht abholen, sondern nur am Ablieferungsort übernehmen, so entscheidet bezüglich der genaueren Art und Weise der Übernahmshandlungen die Verkehrsübung. Auch die Kosten der Abnahme, deren Tragung ebenso wie die Übernahme allerdings seine Sache ist, können nur in diesem Rahmen auf den Käufer fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017526Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_001