RS OGH 1982/7/1 7Ob534/82

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §905 IA
ABGB §1062

Rechtssatz

Muß der Käufer die Kaufsache nicht abholen, sondern nur am Ablieferungsort übernehmen, so entscheidet bezüglich der genaueren Art und Weise der Übernahmshandlungen die Verkehrsübung. Auch die Kosten der Abnahme, deren Tragung ebenso wie die Übernahme allerdings seine Sache ist, können nur in diesem Rahmen auf den Käufer fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017526

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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