RS OGH 1982/7/1 8Ob148/82, 4Ob525/90, 9Ob415/97p, 10Ob31/00g, 1Ob16/06v, 2Ob234/05h, 2Ob176/07g, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

Rechtssatz

Zum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 148/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82
    Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1)
    Veröff: JBl 1990,721
  • 9 Ob 415/97p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 415/97p
    Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt". (T2)
    Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3)
  • 10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
    nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt". (T4)
  • 1 Ob 16/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5)
  • 2 Ob 234/05h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h
    Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T6)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7)
    Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8)
    Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9)
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 178/12s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 178/12s
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10)
  • 7 Ob 139/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11)
  • 8 Ob 144/17k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k
    Beis wie T3
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest?)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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