TE Vfgh Beschluss 2000/3/15 B2461/98 ua, G270/98

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenG 1997 §19 Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

III. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit den Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1998 wurden die Devolutionsanträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen dahin erledigt, daß die Verfahren zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das Aufenthaltsverbot der Mutter ausgesetzt wurden. Diese Bescheide sind Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte der Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 29. Feber 2000 mit, daß den Beschwerdeführerinnen nunmehr Niederlassungsbewilligungen mit Gültigkeit bis 23.12.2001 erteilt wurden.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl.: VfSlg 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligungen gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligungen die beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide nicht aufgehoben wurden, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

III. Der unter einem gestellte Individualantrag auf Aufhebung des §15 Abs3 FrG 1997 als verfassungswidrig erweist sich als unzulässig. In bezug auf Individualanträge auf Gesetzesprüfung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, welches Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung bietet, ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergwöhnlicher Umstände zulässig ist; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. VfSlg. 14345/1995). Da die Antragstellerinnen, welche die erwähnte Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit bekämpfen, die Gelegenheit hatten, ihre Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung in der gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres erhobenen Beschwerde vorzubringen, ist ihr Gesetzesprüfungsantrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite iVm §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2461.1998

Dokumentnummer

JFT_09999685_98B02461_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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