Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach § 1062 ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020215Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_005