RS OGH 1982/7/1 7Ob534/82, 7Ob708/86

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §1062

Rechtssatz

Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach § 1062 ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020215

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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