Norm
StPO §8 Abs3Rechtssatz
Treffen die Voraussetzungen des § 39 StGB zwar auf einen (früher begangenen) einfachen Diebstahl, nicht jedoch (infolge Rückfallsverjährung: § 39 Abs 2 StGB) auf einen (später verübten) Einbruchsdiebstahl zu, so findet ein Übergang der Zuständigkeit vom Einzelrichter auf das Schöffengericht aus dem Grunde des § 39 StGB nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096348Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0120OS00099_8200000_001