RS OGH 1982/7/1 6Ob788/80, 7Ob183/08z

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §1052 C

Rechtssatz

Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 788/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 788/80
  • 7 Ob 183/08z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Vorleistungspflichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021078

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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