Norm
ABGB §1052 CRechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021078Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009