Norm
AVG §73Rechtssatz
Antrag im Sinne des § 73 AVG ist nur ein solcher, der den Anspruch auf einen Bescheid begründet. Der Anzeiger hat auf eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen Anspruch (VwSlgNF 1030 A) und damit nicht die Stellung einer "entscheidungsberechtigten Partei".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049721Dokumentnummer
JJR_19820705_OGH0002_000BKD00022_8200000_001