RS OGH 1982/7/6 10Os103/82

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Veröffentlicht am 06.07.1982
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Norm

StGB §38

Rechtssatz

Jeder Zeitraum, innerhalb dessen sich der Verurteilte zum Zwecke der (weiteren) Anhaltung (- und damit - unter haftmäßigen Bedingungen) im Gewahrsam einer Sicherheitsbehörde befunden hat, ist als Verwahrungshaft anzusehen, ohne daß es des formellen Akts einer Festnahme bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091594

Dokumentnummer

JJR_19820706_OGH0002_0100OS00103_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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