RS OGH 1982/7/6 10Os59/82, 10Os135/82, 12Os37/88, 11Os124/89, 11Os123/93, 15Os118/95, 11Os142/06a

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Veröffentlicht am 06.07.1982
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Norm

FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Eine auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts ist lediglich von der materiellrechtlichen Frage abhängig, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits ein nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; eine prozessuale Ausscheidung des Verfahrens gegen einzelne Täter (§ 57 StPO) kann daher niemals dessen "Zurückfallen" in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde oder dessen Abtretung an diese (analog § 58 StPO) und damit eine Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit nach sich ziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086892

Dokumentnummer

JJR_19820706_OGH0002_0100OS00059_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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