Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Eine auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts ist lediglich von der materiellrechtlichen Frage abhängig, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits ein nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; eine prozessuale Ausscheidung des Verfahrens gegen einzelne Täter (§ 57 StPO) kann daher niemals dessen "Zurückfallen" in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde oder dessen Abtretung an diese (analog § 58 StPO) und damit eine Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit nach sich ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086892Dokumentnummer
JJR_19820706_OGH0002_0100OS00059_8200000_001