Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen "Zuständigkeit" zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit der betreffenden Delikte überhaupt, also um eine Frage des materiellen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016