- 1 Ob 21/82
Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105
- 1 Ob 37/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
nur: Selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind. (T1)
- 1 Ob 39/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82
nur: Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. (T2)
- 7 Ob 667/84
nur T2; Veröff: SZ 57/166
- 8 Ob 651/84
Beisatz: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (hier: Superädifikat über zwei Grundstücke, durch Mittelmauer getrennt; selbständige Verwertbarkeit beider Teile). (T3) Veröff: EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zustimmend Hoyer) = NZ 1987,65 = SZ 58/89
- 7 Ob 642/85
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T4) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448
- 1 Ob 1/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 1/86
Auch; nur T2; Veröff: JBl 1986,782
- 1 Ob 643/87
nur: Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen. (T5) Veröff: ImmZ 1988,74
- 3 Ob 112/87
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. (T6) Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T7)
- 4 Ob 523/90
nur T6; Beisatz: Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teilsache und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilt Sache. Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T8) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203
- 3 Ob 79/91
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/109
- 1 Ob 547/92
Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
- 8 Ob 550/92
nur T2
- 8 Ob 642/93
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T9)
- 6 Ob 644/94
nur T5
- 10 Ob 84/97v
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10)
- 6 Ob 94/01v
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 8 Ob 287/01s
Auch; nur T2
- 3 Ob 179/03z
Vgl auch; Beisatz: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T11)
- 7 Ob 89/07z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T12)
- 6 Ob 266/11b
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
Vgl; Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T13)
- 7 Ob 28/18w
Auch