Norm
KO §28Rechtssatz
Bei einem Einzelverkauf im Sinne des § 34 KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des § 28 Z 1 bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013