RS OGH 1982/7/8 8Ob149/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1982
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Norm

StVO §1 Abs2
StVO §7 Ia

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, welche Fahrlinie die Benützer von Garagen und Abstellplätzen bei Befahren der platzartigen Fläche zwischen den Garagentrakten einzuhalten haben, darf der Zweck dieser Anlage nicht außer Betracht gelassen werden. Liegt deren alleiniger und allen Benützern klar ersichtlicher Zweck darin, den Benützern der Garagen und Abstellplätze die ungehinderte Zufahrt und Abfahrt von und zu diesen Plätzen zu ermöglichen, ist das Gebot, so weit wie möglich rechts zu fahren, unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 149/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 149/82
    Veröff: ZVR 1983/205 S 261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073150

Dokumentnummer

JJR_19820708_OGH0002_0080OB00149_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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