Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach § 29 AngG infolge vorzeitigen Austritts nach § 26 Z 2 AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des § 25 Abs 1 KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064025Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00071_8200000_001