RS OGH 1982/7/13 4Ob71/82, 4Ob70/82, 9ObA10/98f

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

KO §2 Abs2
KO §25

Rechtssatz

Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach § 29 AngG infolge vorzeitigen Austritts nach § 26 Z 2 AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des § 25 Abs 1 KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 71/82
    Veröff: Arb 10145
  • 4 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 70/82
    Veröff: Arb 10177
  • 9 ObA 10/98f
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
    Vgl; nur: Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064025

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00071_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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