RS OGH 1982/7/13 2Nd502/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

JN §44

Rechtssatz

Aus § 44 JN kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluß.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 502/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Nd 502/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046360

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020ND00502_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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