RS OGH 1982/7/13 4Ob356/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

UWG §2 D3

Rechtssatz

Wird angekündigt, daß Kaffee nicht chemisch, sondern auf natürliche Weise - mit klarem Wasser - von Koffein befreit wird, ist nicht zu erwarten, daß maßgebende Teile des Publikums die beanstandete Werbeaussage dahin verstehen würden, daß dem Rohkaffee durch bloßes Versetzen mit klarem Wasser das Koffein entzogen wird, ohne daß es dazu eines weiteren aufwendigen technologischen Vorganges bedürfte. Der Werbende darf sich daher auf die Herausstellung des wesentlichen Unterschiedes zwischen den beiden Verfahren - Verwendung nur reines Wasser statt chemischer Produkte als Lösungsmittel - beschränken. - Nacht und Tag - koffeinfreier Schonkaffee.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 356/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 356/82
    Veröff: ÖBl 1982,126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078478

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00356_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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