RS OGH 1982/7/13 4Ob354/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Zulässige Werbung, wenn ein Reiseveranstalter ankündigt, daß viele ihrer im heurigen Prospekt enthaltenen und besonders gekennzeichneten Angebote preisgleich oder preisgünstiger seien als die Preise des Vorjahres, er aber nicht die konkreten Preisunterschiede bei jedem einzelnen Angebote anführt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 354/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078718

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00354_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten