RS OGH 1982/7/13 5Ob34/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

WEG 1975 §23 Abs3 Z2
WEG 1975 §26 Abs2 Z1 Satz1

Rechtssatz

Wenn es sich auch empfiehlt, im Nutzwertfestsetzungsverfahren darauf zu dringen, daß der antragstellende (die antragstellenden) Alleineigentümer (Miteigentümer) als Wohnungseigentumsorganisator (Wohnungseigentumsorganisatoren) seiner (ihrer) im § 23 Abs 3 Z 2 WEG 1975 normierten Pflicht zur Benennung der Wohnungseigentumsbewerber nachkommt (nachkommen), so hat das Gericht dennoch bei Nichtbekanntgabe oder Nichtbekanntwerden von Wohnungseigentumsbewerbern nicht zu erforschen, ob solche bereits vorhanden und bejahendenfalls wer diese sind; Nullitätsfolgen treten durch das Unterbleiben einer Beiziehung vorhandener Wohnungseigentumsbewerber nicht ein. Diese können nachträglich keine Parteistellung im Verfahren beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 34/82
    Veröff: NZ 1983,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083293

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00034_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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