Norm
WEG 1975 §23 Abs3 Z2Rechtssatz
Wenn es sich auch empfiehlt, im Nutzwertfestsetzungsverfahren darauf zu dringen, daß der antragstellende (die antragstellenden) Alleineigentümer (Miteigentümer) als Wohnungseigentumsorganisator (Wohnungseigentumsorganisatoren) seiner (ihrer) im § 23 Abs 3 Z 2 WEG 1975 normierten Pflicht zur Benennung der Wohnungseigentumsbewerber nachkommt (nachkommen), so hat das Gericht dennoch bei Nichtbekanntgabe oder Nichtbekanntwerden von Wohnungseigentumsbewerbern nicht zu erforschen, ob solche bereits vorhanden und bejahendenfalls wer diese sind; Nullitätsfolgen treten durch das Unterbleiben einer Beiziehung vorhandener Wohnungseigentumsbewerber nicht ein. Diese können nachträglich keine Parteistellung im Verfahren beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083293Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00034_8200000_001