Norm
ABGB §1319a Abs2 BRechtssatz
Ein händisches Abtragen von zweihundert Meter langen, acht Zentimeter tiefen Eisrillen zur Winterszeit, während welcher solche Rillenbildungen auf Bergstraßen immer wieder auftreten können, ist einer im Bergland liegenden Marktgemeinde nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030234Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_004