Norm
ABGB §1299 BRechtssatz
Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.
BGH vom 09.12.1958, VI ZR 203/57; Veröff: MDR 1959,291
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021