Norm
PatG 1970 §147 Abs2Rechtssatz
Hat ein Großhändler einen Sicherheitsbetrag nach § 147 Abs 2 PatG erlegt und vertreibt er in Verletzung der Patentrechte des Patentinhabers den geschützten Gegenstand und der Käufer dieser geschützten Ware bietet sie - ebenfalls unter Verletzung dieser Patentrechte - zum Weiterverkauf an, steht dem Patentinhaber infolge dieses zweiten Patenteingriffes gegen diesen Wiederverkäufer ein eigener, durch einstweilige Verfügung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071283Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00358_8200000_001