- 4 Ob 350/82
Veröff: SZ 55/110 = GRURInt 1983,311 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81)
- 4 Ob 327/82
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 327/82
nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). (T1)
Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat. (T2)
- 4 Ob 163/89
nur T1
- 4 Ob 75/90
nur T1
- 4 Ob 47/94
nur T1
- 4 Ob 90/95
nur T1
- 4 Ob 1/96
nur T1; Beisatz: Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. (T3)
- 4 Ob 2077/96m
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4)
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Veröff: SZ 69/283
- 4 Ob 131/98p
nur T1
- 4 Ob 73/99k
Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T5)
- 4 Ob 162/99y
Vgl auch; nur T5
- 4 Ob 40/00m
Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T6)
- 4 Ob 54/00w
Auch; nur T6
- 4 Ob 70/01z
Auch; nur T5
- 4 Ob 194/03p
Auch; nur T5; Beisatz: Es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen. (T7)
- 4 Ob 33/04p
nur T5; Beisatz: In der Zukunft liegende ungewisse Ereignisse können bei der Fassung eines Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt werden; sie müssen mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T8)
- 4 Ob 178/06i
nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. (T9)
- 17 Ob 22/07w
nur T1; Veröff: SZ 2007/197
- 4 Ob 154/09i
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/1
- 4 Ob 47/10f
Vgl auch
- 17 Ob 1/10m
Auch; nur T1
- 4 Ob 93/10w
Auch; nur T1
- 4 Ob 88/10k
Auch; nur T1; Beisatz: Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T10)
Beisatz: Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (
§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung. (T11)
- 4 Ob 7/11z
Auch; Beis wie T1
- 17 Ob 27/11m
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 17 Ob 27/11m
Auch; nur T5; Beis wie T7
- 4 Ob 79/13s
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 79/13s
Vgl auch; Beis wie T10
- 4 Ob 93/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 93/13z
Vgl auch; Beisatz: Im Wettbewerbsrecht ist die Einschränkung eines zu allgemein gefassten Unterlassungsbegehrens auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße nach ständiger Rechtsprechung ein Minus, kein Aliud. (T12)
- 4 Ob 13/15p
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
nur T1
- 4 Ob 21/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie ? um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ? auf ähnliche Fälle einzuengen. (T13)
- 4 Ob 80/15s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13
- 9 ObA 93/15i
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 93/15i
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 184/15k
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 184/15k
nur T1
- 4 Ob 97/16t
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 97/16t
nur T1; Beis ähnlich wie T13
- 4 Ob 172/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 172/16x
Auch; nur T6
- 4 Ob 59/17f
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 59/17f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T13
- 4 Ob 97/17v
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 190/17w
Auch
- 4 Ob 206/18z
Beis wie T12
- 4 Ob 237/18h
Beis wie T12
- 4 Ob 166/19v
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 166/19v
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T14)
- 4 Ob 178/19h
- 4 Ob 25/20k
Beis wie T12
- 4 Ob 138/20b
Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren, das generell auf die Untersagung der Benutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet ist, trifft nicht den Kern der Verletzungshandlung und ist damit nicht ausreichend substanziiert. (T15)