Norm
AngG §27 Z4 E4bRechtssatz
Eine Vorladung vor Gericht ist ein rechtmäßiger Hinderungsgrund; in der Unterlassung der Mitteilung von der Zeugenladung liegt eine die Entlassung nicht rechtfertigende Ordnungswidrigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ladung, Termin, Rechtsanwalt, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Dienstverhinderung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029473Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00073_8200000_002