Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Art 92 Abs 1 B-VG stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des § 532 ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivilsachen und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053753Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_00200N00501_8200000_003