Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Der Arbeitnehmer kann wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die sich aus § 29 AngG, § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen (so schon 4 Ob 129/79 hinsichtlich des Lehrlings, § 15 BAG). Hier: Kündigung entgegen § 45 a AMFG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Schadenersatz, Wahlrecht, Entschädigung, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, BerufsausbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018