Norm
ABGB §1319a Abs2 BRechtssatz
Von einem Kraftfahrzeuglenker muß nach ständiger Judikatur jedenfalls erwartet werden, daß er mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut ist, die mit dem Fahren auf eisiger Fahrbahn verbundenen Gefahren kennt und sein Verhalten danach einrichtet. Der Straßenhalter darf sich daher im Rahmen der ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen darauf verlassen, daß der Kraftfahrer eine von der mit dreißig km/h festgesetzten Höchstgeschwindigkeit ausgehende zusätzliche Anpassung der Fahrweise an die jeweiligen Fahrbahnverhältnisse vornimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030224Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_003