Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Treueverletzungen zeigen ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf. Haben beide Ehegatten die eheliche Treue verletzt, gibt es für den Ausschlußgrund des § 49 Satz 2 EheG keinen Anwendungsbereich mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056126Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00660_8200000_001