RS OGH 1982/7/13 5Ob17/82, 5Ob33/82, 5Ob470/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §825 E
WEG §1
WEG §2 Abs1

Rechtssatz

Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum können nebeneinander als sogenanntes "gemischtes Miteigentum" bestehen.

Veröff: VfGH 28.02.1979, Zl 184/77 = AnwBl 1979,537

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 17/82
    Auch; Veröff: MietSlg 34066
  • 5 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 33/82
    Auch
  • 5 Ob 470/97x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x
    Vgl auch; Beisatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Begründung von Wohnungseigentum nur einheitlich, das heißt für alle wohnungseigentumsfähigen Objekte einer Liegenschaft gleichzeitig erfolgen müßte. Gerade bei Altbauten ist es vielmehr die Regel, daß freiwerdende Wohnungen nach und nach in Wohnungseigentum übergehen und daneben schlichtes Miteigentum weiter bestehen kann ("gemischte Objekte"). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013180

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00017_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten