Norm
PatG 1970 §147 Abs2Rechtssatz
Wenn auch nach § 147 Abs 2 PatG das Gericht eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben hat, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, bedeutet dies nicht, daß die den Gegenstand des Unterlassungsanspruches bildende Patenteingriff nunmehr nicht rechtswidrig wären. An die Stelle der Sicherung des Unterlassungsanspruches durch ein vorläufiges Verbot tritt lediglich die Sicherung eines allfälligen Ersatzanspruches durch den Erlag eines Geldbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071287Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00358_8200000_002