Norm
ZPO §232Rechtssatz
Streitanhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß die im zweiten Prozeß begehrte Entscheidung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des bereits anhängigen (ersten) Prozesses kollidieren könnte, zumal dieser Gefahr durch die Unterbrechung gemäß § 190 ZPO begegnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039433Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00671_8200000_002