RS OGH 1982/7/13 5Ob671/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

ZPO §232
ZPO §233 Abs1

Rechtssatz

Streitanhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß die im zweiten Prozeß begehrte Entscheidung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des bereits anhängigen (ersten) Prozesses kollidieren könnte, zumal dieser Gefahr durch die Unterbrechung gemäß § 190 ZPO begegnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 671/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039433

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00671_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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