RS OGH 1982/7/13 4Ob353/82, 4Ob57/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

KSchG §28
UWG §1 A
UWG §14 AI
ZPO §226 BIII

Rechtssatz

Wenn der Kläger alle für den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen und überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellt, der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, darf sein Vorbringen wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehandlung - mit § 28 KSchG konkurrierender Ansprüche aus § 1 UWG beschränken wollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 353/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 353/82
    Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Vgl; Beisatz: Dass das Urteilsbegehren und ihm folgend der Spruch des Erstgerichts die Wortfolge „zu Zwecken des Wettbewerbs" enthält, bedeutet in Wahrheit eine (formale) Einschränkung des nach § 28a KSchG unabhängig von einer Wettbewerbsabsicht bestehenden Unterlassungsanspruchs. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert. (T1); Veröff: SZ 2008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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