Norm
KSchG §28Rechtssatz
Wenn der Kläger alle für den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen und überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellt, der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, darf sein Vorbringen wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehandlung - mit § 28 KSchG konkurrierender Ansprüche aus § 1 UWG beschränken wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012