RS OGH 1982/7/13 5Ob17/82, 5Ob202/11h, 5Ob151/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §828
ABGB §833 D2
WEG §1 Abs3
WEG §13
WEG §14

Rechtssatz

Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigten die übrigen Miteigentümer das Zu- und Abgabenrecht des auf die Benützung dieses Teiles angewiesenen Miteigentümers ( oder Mieter ), so steht diesem das Recht zu, die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Er ist aber nichtberechtigt, im Wege der Selbsthilfe diesen der allgemeinen Nutzung dienenden Gangteil abzuteilen oder abzusperren, auch wenn er dazu die Einwilligung der Mehrheit der Miteigentümer besitzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 17/82
    MietSlg 34066
  • 5 Ob 202/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 202/11h
    Vgl; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T1)
  • 5 Ob 151/20x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 151/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten