Norm
ABGB §828Rechtssatz
Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigten die übrigen Miteigentümer das Zu- und Abgabenrecht des auf die Benützung dieses Teiles angewiesenen Miteigentümers ( oder Mieter ), so steht diesem das Recht zu, die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Er ist aber nichtberechtigt, im Wege der Selbsthilfe diesen der allgemeinen Nutzung dienenden Gangteil abzuteilen oder abzusperren, auch wenn er dazu die Einwilligung der Mehrheit der Miteigentümer besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020