Norm
ABGB §1319a Abs2 ARechtssatz
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von dreißig km/h ist für jeden Kraftfahrer ein ausreichender allgemeiner Hinweis auf die besonderen Gefahren der Straße und demgemäß auch auf die Notwendigkeit der Anwendung besonderer Vorsicht; der Straßenhalter hat somit seiner sich aus § 1319 a ABGB ergebenden Warnpflicht entsprochen (Hier: bei Vorliegen von zweihundert Meter langen acht Zentimeter tiefen Eisrillen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030038Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_001