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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2001;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache
1. der Eveline P, 2. des Ing. Johann R, 3. der Gabriele R, 4. des Franz R und 5. der Ingrid R, alle in K, sämtliche vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2002, Zl. FA13A-30.40 379-02/37, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Abwassergenossenschaft K in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10), den ergänzenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 24. April 2003, 2002/07/0157-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2002 betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet.
Die mitbeteiligte Partei hat in diesem Beschwerdeverfahren fristgerecht eine Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Ein Abspruch über das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei ist jedoch im Erkenntnis vom 24. April 2003 unterblieben.
Da die mitbeteiligte Partei gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes hat und der Schriftsatzaufwand nach der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 EUR 908,-- beträgt, waren der mitbeteiligten Partei in einem ergänzenden Beschluss die Kosten für den Schriftsatzaufwand zuzuerkennen.
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Kostenbegehren auch den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages in Höhe von 35 % zum Schriftsatzaufwand sowie von 20 % Umsatzsteuer begehrt.
Das Begehren auf Zuerkennung von Streitgenossenzuschlag wurde in einem Schriftsatz als Irrtum bezeichnet, was als entsprechende Einschränkung des Kostenbegehrens anzusehen ist.
Aufrecht geblieben ist hingegen der Antrag auf Zuerkennung von Umsatzsteuer zusätzlich zum Schriftsatzaufwand.
Umsatzsteuer ist aber nicht gesondert zu vergüten, da sie bereits im Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, 2002/07/0102).
Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070157.X00.1Im RIS seit
15.10.2003