Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Steyr ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 2.340 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Magistrat der Stadt Steyr, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr, Senat I, gemäß §117 Abs2 Oö. Statutargemeinden-BeamtenG 2002 (im Folgenden: Oö. StGBG 2002) verfügte Suspendierung abgewiesen wurde.römisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Magistrat der Stadt Steyr, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Magistrat der Stadt Steyr, Senat römisch eins, gemäß §117 Abs2 Oö. Statutargemeinden-BeamtenG 2002 (im Folgenden: Oö. StGBG 2002) verfügte Suspendierung abgewiesen wurde.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, ein.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Absatzes der Mitteilung des Magistrates der Stadt Steyr über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 10. Juli 2003, GZ Präs-501/2003-Grei, ein.
Mit Erkenntnis vom 30. November 2007, V75/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.
III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.römisch III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden. Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat römisch eins der Disziplinarkommission beim Magistrat Steyr erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B174.2007Dokumentnummer
JFT_09919775_07B00174_00