Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Vorsatz, Genehmigung, Beweislast, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018