Norm
ABGB §448Rechtssatz
Die Verkehrsfähigkeit setzt voraus, daß eine Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers möglich ist. Werden unverwendbare Sachen, wie Diplom, Zeugnisse, Pässe udgl. ( hier: Typenschein ) 2verpfändet" oder "sicherungsübereignet". so entsteht kein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Der Zweck des Geschäftes geht hier, dem Gläubiger eine Art Zurückbehaltungsrecht einzuräumen, vermöge dessen er befugt ist, diese Sachen, an deren Ausfolgung dem Schuldner sehr gelegen ist, bis zur Befriedigung seiner Forderung zurückzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011320Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00548_8200000_001