RS OGH 1982/7/14 3Ob569/82, 9Ob901/90, 2Ob584/92, 6Ob598/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §18

Rechtssatz

Wenn die Bestreitung der Nebenintervention in erster Instanz unterlassen wurde, kann die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht mehr im Revisionsverfahren bestritten werden (SZ 7/237). Die bei Fasching II 218 und 219 erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, als die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035475

Dokumentnummer

JJR_19820714_OGH0002_0030OB00569_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten