Norm
ZPO §18Rechtssatz
Wenn die Bestreitung der Nebenintervention in erster Instanz unterlassen wurde, kann die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht mehr im Revisionsverfahren bestritten werden (SZ 7/237). Die bei Fasching II 218 und 219 erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, als die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035475Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0030OB00569_8200000_001