Norm
ZPO §406 AaRechtssatz
Wenn auch im Interesse des Unterhaltsschuldners und zur Vermeidung entbehrlicher Inanspruchnahme der Gerichtstätigkeit die Rechtsprechung als Voraussetzung für den Rechtsschutzanspruch des Unterhaltsgläubigers eine, sei es wegen eingetretener Verzugsfälle, sei es aus sonstigen besonderen Gründen, in Zukunft drohende Pflichtverletzung des Unterhaltsschuldners unterstellt, ist diese Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nicht nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachverhalt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041161Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0060OB00626_8200000_001