Norm
ABGB §138Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn für die Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes entsprechend der Entstehung der Ehelichkeitsvermutung (§§ 138 bzw 161 bzw 162 ABGB) verschiedene Möglichkeiten bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009643Dokumentnummer
JJR_19820714_OGH0002_0060OB00841_8100000_001