RS OGH 1982/7/14 3Ob588/82, 8Ob519/88, 7Ob168/03m, 1Ob262/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1982
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Sachen, die kurz vor der Eheschließung erst zu etwa zehn Prozent angezahlt und dann erst während der Ehe abgezahlt wurden, sind nicht "in die Ehe eingebracht".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 588/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 588/82
  • 8 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 8 Ob 519/88
    Vgl; Beisatz: Hier wurde ein Anwartschaftsrecht an Eigentumswohnung "in die Ehe eingebracht". (T1)
  • 7 Ob 168/03m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 168/03m
    Vgl aber; Beisatz: Dass der Versicherungsvertrag bereits zwei Monate vor Eheschließung abgeschlossen wurde, schadet nicht, da ja die Prämienzahlungen vom Kläger (bis auf zwei Monatsraten) während aufrechter Ehe geleistet wurden. (T2); Veröff: SZ 2003/102
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Veröff: SZ 2016/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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