Norm
StGB §153Rechtssatz
1.) Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts.
2.) Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue nicht in Betracht.
3.) Eine Untreue zu Lasten einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin neben dem Täter dessen Gattin ist, wird im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022